Datenschutz

I. Ziel der Datenschutzrichtlinie

 

Die Klippothek verpflichten sich im Rahmen seiner gesellschaftlichen Verantwortung zur nationalen und internationalen Einhaltung des gesetzlichen Datenschutzrechtes.

 

Diese Datenschutzrichtlinie gilt für alle Standorte der Klippothek und beruht auf akzeptierten Grundprinzipien zum Datenschutz.

 

Die Wahrung des Datenschutzes ist eine Basis für vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen und die Reputation der Klippothek als attraktiver Arbeitgeber.

 

Die Datenschutzrichtlinie schafft die notwendigen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Daten. Sie gewährleistet das von der Europäischen Datenschutzrichtlinie und den nationalen Gesetzen verlangten Datenschutzniveau.

 

Dazu gehören neben vielen anderen Vorgaben:

  • Die strikte Einhaltung der Vorgaben der EU Datenschutz Verordnung durch die gesamte Belegschaft
  • Die unbedingte Verpflichtung zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit
  • Datenschutzkonforme Arbeitsplatzgestaltung
  • Die permanente Kontrolle und Weiterentwicklung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes (data protection by design und data protection by default)

 

II. Geltungsbereich und Änderung der Datenschutzrichtlinie

 

Diese Datenschutzrichtlinie richtet sich nach den Vorgaben der EU Datenschutzverordnung und den dazugehörigen nationalen Gesetzen.

 

Diese Datenschutzrichtlinie gilt für die gesamte Klippothek mit all ihren Mitarbeitern an allen Standorten.

 

Die jeweils aktuellste Version der Datenschutzrichtlinie kann auf der Webseite der Klippothek, Klippothek.at, abgerufen werden.

 

III. Prinzipien für die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Fairness und Rechtmäßigkeit

 

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gewahrt werden. Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise erhoben und verarbeitet werden.

 

Zweckbindung

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf lediglich die Zwecke verfolgen, die vor der Erhebung der Daten festgelegt wurden. Nachträgliche Änderungen der Zwecke sind nur eingeschränkt möglich und bedürfen einer Rechtfertigung.

 

Transparenz

 

Der Betroffene muss über den Umgang mit seinen Daten informiert werden. Grundsätzlich sind personenbezogene Daten bei dem Betroffenen selbst zu erheben. Bei Erhebung der Daten muss der Betroffene mindestens Folgendes erkennen können oder entsprechend informiert werden über:

  • die Identität der verantwortlichen Stelle
  • den Zweck der Datenverarbeitung
  • die hinterlegten Aufbewahrungsfristen
  • Dritte oder Kategorien von Dritten, an die die Daten gegebenenfalls übermittelt werden

 

Datenvermeidung und Datensparsamkeit

 

Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten muss geprüft werden, ob und in welchem

Umfang diese notwendig sind, um den mit der Verarbeitung angestrebten Zweck zu erreichen. Wenn es zur Erreichung des Zwecks möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht, sind anonymisierte oder statistische Daten zu verwenden. Personenbezogene Daten dürfen nicht auf Vorrat für potentielle zukünftige Zwecke gespeichert werden, es sei denn, dies ist durch staatliches Recht vorgeschrieben oder erlaubt.

 

Löschung und Speicherbegrenzung

 

Personenbezogene Daten, die nach Ablauf von gesetzlichen oder geschäftsprozessbezogenen

Aufbewahrungsfristen nicht mehr erforderlich sind, müssen gelöscht werden.

Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für schutzwürdige Interessen oder für eine historische

Bedeutung dieser Daten, müssen die Daten weiter gespeichert bleiben, bis das schutzwürdige Interesse rechtlich geklärt ist.

 

Sachliche Richtigkeit und Datenaktualität

 

Personenbezogene Daten sind richtig, vollständig und – soweit erforderlich – auf dem aktuellen Stand zu speichern. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nicht zutreffende, unvollständige oder veraltete Daten gelöscht, berichtigt, ergänzt oder aktualisiert werden.

 

Vertraulichkeit und Datensicherheit

 

Für personenbezogene Daten gilt das Datengeheimnis.

Sie müssen im persönlichen Umgang vertraulich behandelt werden und durch angemessene

organisatorische und technische Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff, unrechtmäßige

Verarbeitung oder Weitergabe, sowie versehentlichen Verlust, Veränderung oder Zerstörung

gesichert werden.

 

IV. Zulässigkeit der Datenverarbeitung

 

  1. Kunden- und Partnerdaten

    1.1       Datenverarbeitung für eine vertragliche Beziehung

    Personenbezogene Daten des betroffenen Interessenten, Kunden oder Partners dürfen zur Begründung, zur Durchführung und zur Beendigung eines Vertrages verarbeitet werden. Dies umfasst auch die Betreuung des Vertragspartners, sofern dies im Zusammenhang mit dem Vertragszweck steht. Im Vorfeld eines Vertrages- also in der der Vertragsanbahnungsphase – ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erstellung von Angeboten oder zur Erfüllung sonstiger auf einen Vertragsabschluss gerichteter Wünsche des Interessenten erlaubt. Interessenten dürfen während der Vertragsanbahnungsphase unter Verwendung der Daten kontaktiert werden, die sie bekannt gegeben haben. Eventuell vom Interessenten geäußerte Einschränkungen sind zu beachten.

    1.2      Einwilligung in die Datenverarbeitung
    Eine Datenverarbeitung kann aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen stattfinden. Vor der Einwilligung muss der Betroffene gemäß Pkt. III. lit 3 dieser Richtlinie informiert werden.
    Die Einwilligung ist aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch einzuholen. Unter Umständen, z. B. bei telefonischer Beratung, kann die Einwilligung auch mündlich erteilt werden. Ihre Erteilung muss dokumentiert werden.

    1.3      Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch dann zulässig, wenn staatliche Rechtsvorschriften die Datenverarbeitung verlangen, voraussetzen oder gestatten. Die Art und der Umfang der Datenverarbeitung müssen für die gesetzlich zulässige Datenverarbeitung erforderlich sein und richten sich nach diesen Rechtsvorschriften.

    1.4      Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesse
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch erfolgen, wenn dies zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der Klippothek erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind in der Regel rechtliche (z.B. Durchsetzung von offenen Forderungen) oder wirtschaftliche (z.B. Vermeidung von Vertragsstörungen). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund eines berechtigten Interesses darf nicht erfolgen, wenn es im Einzelfall einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen das Interesse an der Verarbeitung überwiegen. Die schutzwürdigen Interessen sind für jede Verarbeitung zu prüfen.

    1.5      Datenverarbeitung besonders schutzwürdiger Daten
    Die Verarbeitung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten darf nur erfolgen, wenn dies gesetzlich erforderlich ist oder der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat. Die Verarbeitung dieser Daten ist auch dann zulässig, wenn sie zwingend notwendig ist, um rechtliche Ansprüche gegenüber Betroffenen geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen.

    1.6      Automatisierte Einzelentscheidungen
    Automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten, durch die einzelne Persönlichkeitsmerkmale bewertet werden, dürfen nicht die ausschließliche Grundlage für Entscheidungen mit negativen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen sein. Dem Betroffenen muss die Tatsache und das Ergebnis einer automatisierten Einzelentscheidung mitgeteilt und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Zur Vermeidung von Fehlentscheidungen muss eine Kontrolle und eine Plausibilitätsprüfung durch einen Mitarbeiter gewährleistet werden.

    1.7      Nutzerdaten und Internet
    Wenn auf Webseiten oder in Apps personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, sind die Betroffenen hierüber in Datenschutzhinweisen und ggf. Cookie-Hinweisen zu informieren. Die Datenschutzhinweise und ggf. Cookie-Hinweise sind so zu integrieren, dass diese für die Betroffenen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

    Werden zur Auswertung des Nutzungsverhaltens von Webseiten und Apps Nutzungsprofile erstellt (Tracking), so müssen die Betroffenen darüber in jedem Fall in den Datenschutzhinweisen informiert werden. Ein personenbezogenes Tracking darf nur erfolgen, wenn das nationale Recht dies zulässt oder der Betroffene eingewilligt hat. Erfolgt das Tracking unter einem Pseudonym, so soll dem Betroffenen in den Datenschutzhinweisen eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden (Opt-out).

    Werden bei Webseiten oder Apps in einem registrierungspflichtigen Bereich Zugriffe auf personenbezogene Daten ermöglicht, so sind die Identifizierung und Authentifizierung der Betroffenen so zu gestalten, dass ein für den jeweiligen Zugriff angemessener Schutz erreicht wird.

     
  2. Mitarbeiterdaten

    2.1       
    Datenverarbeitung für das Arbeitsverhältnis
    Für das Arbeitsverhältnis dürfen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.

    Bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses dürfen personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeitet werden. Nach Ablehnung sind die Daten des Bewerbers unter Berücksichtigung beweisrechtlicher Fristen zu löschen, es sei denn, der Bewerber hat in eine weitere Speicherung für einen späteren Auswahlprozess eingewilligt. Eine Einwilligung ist auch für eine Verwendung der Daten für weitere Bewerbungsverfahren oder vor der Weitergabe der Bewerbung an andere Unternehmensteile erforderlich.
    Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Datenverarbeitung immer auf den Zweck des Arbeitsvertrages bezogen sein, sofern nicht einer der nachfolgenden Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung eingreift.

    Ist während der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses oder im bestehenden Arbeitsverhältnis die Erhebung weiterer Informationen über den Bewerber bei einem Dritten erforderlich, sind die jeweiligen nationalen gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Im Zweifel ist eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen.

    Für Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die im Kontext des Arbeitsverhältnisses stehen, jedoch nicht originär der Erfüllung des Arbeitsvertrages dienen, muss jeweils eine rechtliche Legitimation vorliegen. Das können gesetzliche Anforderungen, Kollektivregelungen mit Arbeitnehmervertretungen, eine Einwilligung des Mitarbeiters oder die berechtigten Interessen des Unternehmens sein.

    2.2       Datenverarbeitung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis
    Die Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten ist auch dann zulässig, wenn staatliche Rechtsvorschriften die Datenverarbeitung verlangen, voraussetzen oder gestatten. Die Art und der Umfang der Datenverarbeitung müssen für die gesetzliche zulässige Datenverarbeitung erforderlich sein und richten sich nach diesen Rechtsvorschriften. Besteht ein gesetzlicher Handlungsspielraum, müssen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen Mitarbeiters berücksichtigt werden.

    2.3      Kollektivregelungen für Datenverarbeitungen
    Geht eine Verarbeitung über den Zweck der Vertragsabwicklung hinaus, so ist sie auch dann zulässig, wenn sie durch Kollektivregelung gestattet wird. Kollektivregelungen sind Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen im Rahmen der Möglichkeiten des jeweiligen Arbeitsrechts. Die Regelungen müssen sich auf den konkreten Zweck der gewünschten Verarbeitung erstrecken und sind im Rahmen des staatlichen Datenschutzrechts gestaltbar.

    2.4      Einwilligung in die Datenverarbeitung
    Eine Verarbeitung von Mitarbeiterdaten kann aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen stattfinden.
    Einwilligungserklärungen müssen freiwillig abgegeben werden. Unfreiwillige Einwilligungen sind unwirksam. Die Einwilligungserklärung ist aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch einzuholen. Erlauben die Umstände dies ausnahmsweise nicht, kann die Einwilligung mündlich erteilt werden. Ihre Erteilung muss in jedem Fall ordnungsgemäß dokumentiert werden. Bei einer informierten freiwilligen Angabe von Daten durch den Betroffenen kann eine Einwilligung angenommen werden, wenn nationales Recht keine explizite Einwilligung vorschreibt. Vor der Einwilligung muss der Betroffene gemäß dieser Datenschutzrichtlinie informiert werden.

    2.5      Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesse
    Die Verarbeitung personenbezogener Mitarbeiterdaten kann auch verfolgen, wenn dies zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der Klippothek erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind in der Regel rechtlich (z.B. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche) oder wirtschaftlich begründet.

    Eine Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund eines berechtigten Interesses darf nicht erfolgen, wenn es im Einzelfall einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass schutzwürdige Interessen des Mitarbeiters das Interesse an der Verarbeitung überwiegen. Das Vorliegen schutzwürdiger Interessen ist für jede Verarbeitung zu überprüfen.

    Kontrollmaßnahmen, die eine Verarbeitung von Mitarbeitern erfordern, dürfen nur durchgeführt werden, wenn dazu gesetzliche Verpflichtung besteht oder ein begründeter Anlass gegeben ist. Auch bei Vorliegen eines begründeten Anlasses muss die Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahme geprüft werden. Die berechtigten Interessen des Unternehmens an der Durchführung der Kontrollmaßnahme (z.B. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Regeln) müssen gegen ein mögliches schutzwürdiges Interesse des von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiters am Ausschluss der Maßnahme abgewogen werden und dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie angemessen sind. Das berechtigte Interesse des Unternehmens und die möglichen schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter müssen vor jeder Maßnahme festgestellt und dokumentiert werden. Zudem müssen ggf. nach staatlichem Recht bestehende weitere Anforderungen (z.B. Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung und Informationsrechte der Betroffenen) berücksichtigt werden.

    2.6      Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten
    Besonders schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden. Besonders schutzwürdige Daten sind Daten über die rassische und ethnische Herkunft, über politische Meinungen, über religiöse oder philosophische Überzeugungen, über Gewerkschaftszugehörigkeiten oder über die Gesundheit oder das Sexualleben des Betroffenen.

    Ebenso dürfen Daten, die Strafdaten betreffen, häufig nur unter besonderen, von staatlichem Recht aufgestellten Voraussetzungen verarbeitet werden.

    Die Verarbeitung muss aufgrund staatlichen Rechts ausdrücklich erlaubt oder vorgeschrieben sein. Zusätzlich kann eine Verarbeitung erlaubt sein, wenn sie notwendig ist, damit die verantwortliche Stelle ihren Rechten und Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nachkommen kann. Der Mitarbeiter kann freiwillig auch ausdrücklich in die Verarbeitung einwilligen.

    2.7      Automatisierte Entscheidungen
    Soweit im Beschäftigungsverhältnis personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, durch die einzelne Persönlichkeitsmerkmale bewertet werden (z.B. im Rahmen der Personalauswahl oder der Auswertung von Fähigkeitsprofilen), darf eine solche automatisierte Verarbeitung nicht die ausschließliche Grundlage für Entscheidungen mit negativen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Mitarbeiter sein.

    Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, muss in automatisierten Verfahren gewährleistet sein, dass eine inhaltliche Bewertung des Sachverhalts durch eine natürliche Person erfolgt und diese Bewertung Grundlage für die Entscheidung ist. Dem betroffenen Mitarbeiter muss außerdem die Tatsache und das Ergebnis einer automatisierten Einzelentscheidung mitgeteilt und die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben werden.


    2.8      Telekommunikation und Internet
    Telefonanlagen, E-Mail Adressen, Intranet und Internet sowie soziale Netzwerke werden in erster Linie im Rahmen der betrieblichen Aufgabenstellung durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt. Sie sind Arbeitsmittel und Unternehmensressource. Sie dürfen im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und der unternehmensinternen Richtlinien genutzt werden.

    Eine generelle Überwachung der Telefon- und E-Mail Kommunikation bzw. der Intranet- und Internetnutzung findet statt. Zu Abwehr von Angriffen auf die IT- Infrastruktur oder auf einzelne Nutzer sind Schutzmaßnahmen an den Übergängen in das
    Klippothek Netzwerk implementiert worden, die technisch schädigende Inhalte blockieren oder die Muster von Angriffen analysieren. Aus Gründen der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit kann die Nutzung der Telefonanlagen, der E-Mail Adressen, des Intranets und Internets sowie der internen sozialen Netzwerke zeitlich befristet protokolliert werden.

    Personenbezogene Auswertungen dieser Daten dürfen nur bei einem konkreten begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen Gesetze oder Richtlinien der
    Klippothek erfolgen. Diese Kontrollen dürfen nur durch ermittelnde Bereiche und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Die jeweiligen nationalen Gesetze sind ebenso zu beachten wie die hierzu bestehenden Unternehmensregelungen.

 

V. Übermittlung personenbezogener Daten

 

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Empfänger außerhalb der Klippothek oder an Empfänger innerhalb des Unternehmens unterliegt den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Punkt IV.

Der Empfänger der Daten muss darauf verpflichtet werden, diese nur zu den festgelegten Zwecken zu verwenden.

 

Im Falle einer Datenübermittlung an einen Empfänger außerhalb der Klippothek in einem Drittstaat muss dieser ein zu dieser Datenschutzrichtlinie gleichwertiges Datenschutzniveau gewährleisten. Dies gilt nicht, wenn die Übermittlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt.

 

Im Falle einer Datenübermittlung von Dritten an Klippothek muss sichergestellt sein, dass die Daten für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen.

 

VI. Auftragsdatenverarbeitung

 

Eine Auftragsdatenverarbeitung liegt vor, wenn ein Auftragnehmer mit der Verarbeitung

personenbezogener Daten beauftragt wird, ohne dass ihm die Verantwortung für den

zugehörigen Geschäftsprozess übertragen wird. In diesen Fällen ist mit externen

Auftragnehmern eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

 

Dabei behält das beauftragende Unternehmen die volle Verantwortung für die korrekte

Durchführung der Datenverarbeitung. Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur

im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Bei der Erteilung des Auftrags

sind die nachfolgenden Vorgaben einzuhalten; der beauftragende Fachbereich muss ihre

Umsetzung sicherstellen.

 

  1. Der Auftragnehmer ist nach seiner Eignung zur Gewährleistung der erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen auszuwählen.
  2. Der Auftrag ist in Textform zu erteilen. Dabei sind die Weisungen zur Datenverarbeitung und die Verantwortlichkeiten des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu dokumentieren.
  3. Der Auftraggeber muss sich vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers überzeugen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Datensicherheit kann ein Auftragnehmer insbesondere durch Vorlage einer geeigneten Zertifizierung nachweisen. Je nach Risiko der Datenverarbeitung ist die Kontrolle gegebenenfalls während der Vertragslaufzeit regelmäßig zu wiederholen.
  4. Bei einer grenzüberschreitenden Auftragsdatenverarbeitung sind die jeweiligen nationalen Anforderungen für eine Weitergabe personenbezogener Daten ins Ausland zu erfüllen. Insbesondere darf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittstaat nur stattfinden, wenn der Auftragnehmer ein zu dieser Datenschutzrichtlinie gleichwertiges Datenschutzniveau nachweist.
  5. Anerkennung verbindlicher Unternehmensregeln des Auftragnehmers zur Schaffung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die zuständigen Datenschutz Aufsichtsbehörden.

 

VII. Rechte des Betroffenen

 

Jeder Betroffene kann die folgenden Rechte wahrnehmen. Ihre Geltendmachung ist

umgehend durch den verantwortlichen Bereich zu bearbeiten und darf für den Betroffenen

zu keinerlei Nachteilen führen.

 

  1. Der Betroffene kann Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten welcher Herkunft über ihn zu welchem Zweck gespeichert sind. Falls im Arbeitsverhältnis nach dem jeweiligen Arbeitsrecht weitergehende Einsichtsrechte in Unterlagen des Arbeitgebers (z.B. Personalakte) vorgesehen sind, so bleiben diese unberührt.
  2. Werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt, muss auch über die Identität des Empfängers oder über die Kategorien von Empfängern Auskunft gegeben werden.
  3. Sollten personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sein, kann der Betroffene ihre Berichtigung oder Ergänzung verlangen.
  4. Der Betroffene kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Für diese Zwecke müssen die Daten gesperrt werden.
  5. Der Betroffene ist berechtigt, die Löschung seiner Daten zu verlangen, wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten fehlt oder weggefallen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zweck der Datenverarbeitung durch Zeitablauf oder aus anderen Gründen entfallen ist. Bestehende Aufbewahrungspflichten und einer Löschung entgegenstehende schutzwürdige Interessen müssen beachtet werden.
  6. Der Betroffene hat ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung seiner Daten, das zu berücksichtigen ist, wenn sein schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation das Interesse an der Verarbeitung überwiegt. Dies gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Durchführung der Verarbeitung verpflichtet.

 

VIII. Vertraulichkeit der Verarbeitung

 

Personenbezogene Daten unterliegen dem Datengeheimnis. Eine unbefugte Erhebung,

Verarbeitung oder Nutzung ist den Mitarbeitern untersagt.

 

Unbefugt ist jede Verarbeitung, die ein Mitarbeiter vornimmt, ohne damit im Rahmen der

Erfüllung seiner Aufgaben betraut und entsprechend berechtigt zu sein. Es gilt das

Need-to-know-Prinzip: Mitarbeiter dürfen nur Zugang zu personenbezogenen Daten

erhalten, wenn und soweit dies für ihre jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies erfordert

die sorgfältige Aufteilung und Trennung von Rollen und Zuständigkeiten sowie deren

Umsetzung und Pflege im Rahmen von Berechtigungskonzepten.

 

Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nicht für eigene private oder wirtschaftliche

Zwecke nutzen, an Unbefugte übermitteln oder diesen auf andere Weise zugänglich machen.

Vorgesetzte müssen ihre Mitarbeiter bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses unterrichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.

 

IX. Sicherheit der Verarbeitung

 

Personenbezogene Daten sind jederzeit gegen unberechtigten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung oder Weitergabe, sowie gegen Verlust, Verfälschung oder Zerstörung zu schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung elektronisch oder in Papierform erfolgt. Vor Einführung neuer Verfahren der Datenverarbeitung, insbesondere neuer IT-Systeme, sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten festzulegen und umzusetzen. Diese Maßnahmen haben sich am Stand der Technik, den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und dem Schutzbedarf der Daten (ermittelt durch den Prozess zur Informationsklassifizierung) zu orientieren. Bei solchen Anpassungen bzw. Änderungen wird der Datenschutzbeauftragte (oder Verantwortliche für DS) der Klippothek zur Prozessbegleitung mit einbezogen.

 

Die technisch organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sind Teil des

unternehmensweiten Informationssicherheits- und Datenschutz-Managements und

müssen kontinuierlich an die technischen Entwicklungen und an organisatorische Änderungen angepasst werden.

 

X. Datenschutzkontrolle

 

Die Einhaltung der Richtlinien zum Datenschutz und der geltenden Datenschutzgesetze wird regelmäßig durch Datenschutzaudits und weitere Kontrollen überprüft. Die Durchführung obliegt dem Datenschutzbeauftragten und weiteren von der Unternehmensleitung bestimmten Personen mit Auditrechten. Die Ergebnisse der Datenschutzkontrollen sind im Wesentlichen der Unternehmensleitung mitzuteilen.

 

Auf Antrag werden die Ergebnisse von Datenschutzkontrollen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Datenschutzaufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr nach staatlichem Recht zustehenden Befugnisse auch eigene Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie durchführen.

 

XI. Datenschutzvorfälle

 

Jeder Mitarbeiter soll der Geschäftsleitung und dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich Fälle von Verstößen gegen diese Datenschutzrichtlinie oder andere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzvorfälle) melden.

 

In Fällen von

  • unrechtmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
  • unrechtmäßiger Zugriff durch Dritte auf personenbezogene Daten, oder
  • bei Verlust personenbezogener Daten

sind die im Unternehmen vorgesehenen Meldungen (Information Security Incident Management) unverzüglich vorzunehmen, damit nach staatlichem Recht bestehende Meldepflichten von Datenschutzvorfällen erfüllt werden können.

 

XII. Verantwortlichkeiten und Sanktionen

 

Die Geschäftsleitung ist für die verordnungskonforme Datenverarbeitung personenbezogener Daten

verantwortlich.

 

Damit ist sie verpflichtet sicherzustellen, dass die gesetzlichen und die in der Datenschutzrichtlinie enthaltenen Anforderungen des Datenschutzes eingehalten werden (z.B. nationale Meldepflichten).

 

Es ist eine Managementaufgabe der Geschäftsleitung, durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung unter Beachtung des Datenschutzes sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Vorgaben liegt in der Verantwortung

der zuständigen Mitarbeiter. Bei Datenschutzkontrollen durch Behörden ist der Datenschutzbeauftragte (oder Verantwortliche) umgehend zu informieren.

 

Der Datenschutzbeauftragte (oder Verantwortliche) ist im Unternehmen Ansprechpartner für den Datenschutz. Er kann Kontrollen durchführen und hat die Mitarbeiter mit den Inhalten der Datenschutzrichtlinien vertraut zu machen.

Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten (oder Vernatwortlichen) in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Die für Geschäftsprozesse und Projekte fachlich Verantwortlichen müssen den Datenschutzbeauftragten rechtzeitig über neue Verarbeitungen personenbezogener Daten informieren. Bei Datenverarbeitungsvorhaben, aus denen sich besondere Risiken für Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ergeben können, ist der Datenschutzbeauftragte (oder Verantwortliche) schon vor Beginn der Verarbeitung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für besonders schutzwürdige personenbezogene Daten.

 

Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zum Datenschutz geschult werden. Eine missbräuchliche Verarbeitung personenbezogener Daten oder andere Verstöße gegen das Datenschutzrecht werden in vielen Staaten auch strafrechtlich verfolgt und können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Zuwiderhandlungen, für die einzelne Mitarbeiter verantwortlich sind, können zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.

 

XIII. Der verantwortliche Ansprechpartner

 

Der verantwortliche Ansprechpartner als internes, fachlich weisungsunabhängiges Organ wirkt auf die

Einhaltung der Datenschutzvorschriften hin.

 

Er ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien zum Datenschutz.

 

Der verantwortliche Ansprechpartner unterrichtet die Geschäftsleitung zeitnah über Datenschutzrisiken.

 

Jeder Betroffene kann sich mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit an den Datenschutzbeauftragten wenden. Anfragen und Beschwerden werden auf Wunsch vertraulich behandelt.

 

Anfragen von Aufsichtsbehörden sind immer auch dem verantwortlichen Ansprechpartner zu Kenntnis zu bringen.

 

Der verantwortliche Ansprechpartner kann wie folgt erreicht werden:

 

Klippothek
Yvonne Kostal

Ulmengasse 17

2630 Ternitz

Telefon: 02630/36548

 

IX. Inkraftsetzung

 

Dieses Dokument wird einmal jährlich sowie bei Bedarf auf Vollständigkeit und Aktualität überprüft.

 

Änderungen dieses Dokuments liegen in der Verantwortung des Zuständigen für Datenschutz-Management in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten.

 

Dieses Dokument ist allen Mitarbeitern zugänglich zu halten.